§ 5 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Das Beamtenverhältnis → Erster Abschnitt – Allgemeines
§ 5 ThürBG – Laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 7 BeamtStG) (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 119 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder, mangels solcher Vorschriften, übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder
- 2.
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber).
(2) Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium kann Ausnahmen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BeamtStG zulassen.