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§ 16 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Leichenwesen → Dritter Unterabschnitt – Totenschein, Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürBestG – Aufbewahrung und Beförderung von Leichen

(1) Jede Leiche ist innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Todes, bei späterem Auffinden unverzüglich, in eine Leichenhalle zu überführen. Die Überführung darf erst nach der ärztlichen Leichenschau stattfinden. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, sofern Gründe der Hygiene nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus infektions- und umwelthygienischen Gründen verkürzen.

(2) Die Aufbahrung aus religiösen und weltanschaulichen Gründen ist zulässig.

(3) Zur Beförderung von Leichen sind diese einzusargen. Dazu sind Särge zu verwenden, die insbesondere eine gesundheitliche Gefährdung der Umgebung während der Beförderung ausschließen.

(4) Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Aufbahrung, Aufbewahrung und Beförderung von Leichen, ihrer Einsargung, sowie des Transports von Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Thüringen sowie umgekehrt zu regeln.