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§ 12 ThürBestG
Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Leichenwesen → Zweiter Unterabschnitt – Klinische und anatomische Sektion

Titel: Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürBestG – Verfahren der klinischen Sektion

(1) Der die klinische Sektion durchführende Arzt fertigt eine Niederschrift (Sektionsschein) an. Diese enthält:

  1. 1.

    Identitätsdaten,

  2. 2.

    den Nachweis über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 3 und

  3. 3.

    das Untersuchungsergebnis.

(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird dem die klinische Sektion beauftragenden Arzt oder dem Angehörigen nach § 9 Satz 2 umgehend zugesendet.

(3) Ergeben sich bei der klinischen Sektion Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so beendet der Arzt die Sektion sofort und benachrichtigt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft.