§ 8c ThürAGVwGO
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Thüringer Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO)
Landesrecht Thüringen
§ 8c ThürAGVwGO – Verwaltungsakte der unteren Denkmalschutzbehörden
Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt, wenn eine untere Denkmalschutzbehörde im Sinne des § 22 Abs. 2 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung den Verwaltungsakt erlassen oder den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt hat.