§ 8 ThürAGSGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
Landesrecht Thüringen
§ 8 ThürAGSGG – Übertragung der Geschäfte der Gerichtsverwaltung
Der Präsident des Thüringer Landessozialgerichts und der Direktor des Sozialgerichts können zu den ihnen obliegenden Geschäften der Gerichtsverwaltung die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter heranziehen.