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§ 6b ThürAGSGB XII
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Deckung des Finanzbedarfs

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 217-3
Normtyp: Gesetz

§ 6b ThürAGSGB XII – Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags nach § 136a SGB XII

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe teilen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat mit, die zugleich Leistungen in einer stationären Einrichtung erhalten, sofern diese in einem Kalendermonat für mindestens 15 Kalendertage einen Barbetrag erhalten haben. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe bestätigen die Richtigkeit ihrer Angaben nach Satz 1 durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalter.

(2) Die Meldungen nach Absatz 1 erfolgen für jedes Kalenderjahr von 2020 bis 2025 jeweils bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres.

(3) Die dem Land zufl ießenden Erstattungszahlungen des Bundes nach § 136a Abs. 1 SGB XII werden unverzüglich nach Eingang beim Land an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Der Anteil der einzelnen örtlichen Träger der Sozialhilfe an den Erstattungen des Bundes entspricht den auf diese unter Zugrundelegung der Berechnung nach § 136a Abs. 3 SGB XII jeweils entfallenden Teilbeträgen.

Zu § 6b: Eingefügt durch G vom 23. 11. 2017 (GVBl. S. 254), geändert durch G vom 16. 2. 2021 (GVBl. S. 93).