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§ 10 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Justizverwaltung

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGGVG
Gliederungs-Nr.: 311-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürAGGVG – Dienstaufsicht

(1) Die Dienstaufsicht üben aus

  1. 1.

    das für Justiz zuständige Ministerium über die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften des Landes,

  2. 2.

    der Präsident des Oberlandesgerichts und der Präsident des Landgerichte über die Gerichte ihres Bezirks,

  3. 3.

    der nach früherem Recht bestellte Präsident oder der Direktor des Amtsgerichts über dieses Gericht,

  4. 4.

    der Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften,

  5. 5.

    der Leitende Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft seines Bezirkes.

(2) Die Dienstaufsicht über ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft erstreckt sich auf die dort beschäftigten Richter, Beamten und Tarifbeschäftigten. Dem Direktor oder dem nach früherem Recht bestellten Präsidenten des Amtsgerichts steht die Dienstaufsicht über die Richter dieses Gerichts nicht zu.

(3) Wer die Dienstaufsicht über einen Richter oder einen Beamten ausübt, ist dessen Dienstvorgesetzter. Wer unmittelbarer und wer weiterer Dienstvorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der Gerichte und Behörden.

(4) Beschwerden und Eingaben in Angelegenheiten der Justiz- und Gerichtsverwaltung werden im Dienstaufsichtsweg erledigt, soweit in anderen Gesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(5) Besondere Bestimmungen für die Dienstaufsicht über Beamte im Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.