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§ 12b TÄHAV
Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TÄHAV
Gliederungs-Nr.: 2121-50-1-15
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12b TÄHAV – Umwidmungsverbot

Abweichend von § 56a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes dürfen Arzneimittel, die Cephalosporine der dritten oder vierten Generation oder Fluorchinolone enthalten, bei Tieren der Tierarten Rind, Schwein, Pute, Huhn, Hund oder Katze nur dann abgegeben, verschrieben oder angewendet werden, wenn sie für die jeweilige Tierart zugelassen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit im Einzelfall die notwendige arzneiliche Versorgung der Tiere ernstlich gefährdet ist.