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§ 5 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu § 9 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 TabStV – Tabakwarenherstellungsbetrieb (1)

(1) Der Tabakwarenherstellungsbetrieb umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume der Betriebsstätte (§ 12 Satz 1 der Abgabenordnung), in denen Tabakwaren hergestellt, verpackt oder gelagert, Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet oder Rohstoffe gelagert, Betriebseinrichtungen instand gesetzt werden oder von denen aus der Betrieb oder das Unternehmen geleitet wird. Räume und Flächen, die diese Räume verbinden, gehören zum Tabakwarenherstellungsbetrieb.

(2) Als zum Tabakwarenherstellungsbetrieb im Sinne des Absatzes 1 gehörend gelten auch die Betriebsstätten des Herstellers,

  1. 1.
    in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak eingekauft wird,
  2. 2.
    in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet werden,
  3. 3.
    in denen, abgesehen von den Fällen der Nummer 4, keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabakwaren lagern,
  4. 4.
    in denen Tabakwaren, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind, gelagert werden,
  5. 5.
    in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer gestellt werden soll.

Als zum Tabakwarenherstellungsbetrieb gehörend gelten auch Räume, in denen die Herstellung von Tabakwaren zu Werbezwecken veranschaulicht werden soll.

(3) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt bestimmen, dass einzelne Räume und Flächen nicht zum Tabakwarenherstellungsbetrieb gehören, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als Tabakwarenherstellungsbetrieb des Auftraggebers, wenn der Heimarbeiter Tabakwaren nicht auf eigene Rechnung herstellt und für nur einen Hersteller tätig ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).