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§ 53 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → VII. Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 SWG – Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
(zu § 60 WHG)

Treten bei Bau oder Betrieb von Abwasseranlagen Betriebsstörungen auf oder sind Reparaturen unvermeidbar, die zu einer Verschlechterung der Ablaufwerte führen, hat der Betreiber die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen nach Art und Dauer so gering wie möglich zu halten. In solchen Fällen ist er verpflichtet, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz über beabsichtigte Reparaturen rechtzeitig sowie über Ursache, Art, Auswirkung und voraussichtliche Dauer von Betriebsstörungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Dabei hat er auch anzugeben, welche Maßnahmen er getroffen hat oder treffen wird. Der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen ist durch sachkundiges und zuverlässiges Personal sicherzustellen.