§ 45 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → V. Abschnitt – Heilquellen
§ 45 SWG – (zu § 53 Abs. 4 WHG)
Quellenschutzgebiete
(1) Soweit es der Schutz einer im Saarland oder in Rheinland-Pfalz staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 52 WHG und § 37 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(2) Für die Zuständigkeit gilt § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend.