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§ 45 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Dritter Teil – Benutzung der Gewässer, Genehmigung von Anlagen → V. Abschnitt – Heilquellen

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 SWG – (zu § 53 Abs. 4 WHG)
Quellenschutzgebiete

(1) Soweit es der Schutz einer im Saarland oder in Rheinland-Pfalz staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 52 WHG und § 37 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(2) Für die Zuständigkeit gilt § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend.