Gesetze

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§ 150 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 150 SWG – Verwaltungsvorschriften

Die nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.