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§ 142 SWG
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Landesrecht Saarland

Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 142 SWG – Alte Rechte und alte Befugnisse
(zu § 20 WHG)

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich

  1. 1.

    für Benutzungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 1 WHG,

  2. 2.

    für Benutzungen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem förmlichen Verfahren nach bisherigem Recht zugelassen sind,

zu deren Ausübung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßige Anlagen vorhanden sind.

In den Fällen, in denen vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilte Rechte mit einer Ausführungsfrist für die Erstellung der Anlagen verbunden sind, bedarf es einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht, wenn innerhalb dieser Frist rechtmäßige Anlagen erstellt werden.

(2) Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse bestimmen sich, soweit sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem, im Übrigen nach den bisherigen Gesetzen.

(3) Die oberste Wasserbehörde kann Inhalt und Umfang der alten Rechte und alten Befugnisse von Amts wegen oder auf Antrag für den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes feststellen.

(4) Bei der Inhaltsbestimmung sind Art und Umfang der in den letzten zehn Jahren vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübten Nutzungen sowie etwa vorhandene Anlagen und Betriebseinrichtungen angemessen zu berücksichtigen.