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§ 75 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil III – Vollstreckung in sonstigen Fällen

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 75 SVwVG – Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen ist einzustellen, wenn der Pflichtige Einwendungen gegen diese Forderung bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll erhebt. Der Pflichtige ist über dieses Recht zu belehren. Der Vollstreckungsgläubiger ist von den Einwendungen unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahmen sind im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. 1.

    der Vollstreckungsgläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlaß eines Mahnbescheids beantragt hat oder

  2. 2.

    der Vollstreckungsgläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

(3) Ist die Vollstreckung nach Absatz 1 eingestellt worden, so kann sie nur noch nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.