Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Teil 3 – Beschädigtenversorgung → Abschnitt 2 – Versorgung beschädigter Soldaten während des Wehrdienstverhältnisses und Sondervorschriften
§ 86 SVG – Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
(1) 1Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. 2Sind durch eine Erste-Hilfe-Leistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen. 3§ 85 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium der Verteidigung erteilt werden.
Zu § 86: Geändert durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2416), 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147) und 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).
SVGVwV i. d. F. vom 10. 5. 1973 (BAnz Nummer 121), geändert durch VwV vom 11. 8. 1981 (BAnz Nummer 151).
Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch Artikel 90 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932). Zur weiteren Anwendung s. Kapitel 15 des Soldatenentschädigungsgesetzes und Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.