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§ 19 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Informationsübermittlung

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 SVerfSchG – Übermittlungsverbote

(1) Die Übermittlung von Informationen nach den Vorschriften der §§ 15 bis 18 unterbleibt, wenn

  1. 1.
    für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information, insbesondere aus der engeren Persönlichkeitssphäre von Betroffenen, und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen,
  2. 2.
    überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
  3. 3.
    besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen.

(2) Personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, dürfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden.