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§ 3 SUVO
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Verfahrensvorschriften

Titel: Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-163
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 SUVO – Widerruf, Verlegung und Erkrankung

(1) Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen kann nur aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden.

(2) Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn dieser zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern. In diesen Fällen ist der Sonderurlaub auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres, soweit die Beamtin oder der Beamte diesen Urlaub bereits genommen hat, auf den Erholungsurlaub des folgenden Jahres, anzurechnen.

(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann ein bewilligter Sonderurlaub hinausgeschoben oder abgebrochen werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(4) Im Falle des Zusammentreffens von bereits genehmigtem oder angetretenem Sonderurlaub mit einer Dienstunfähigkeit durch Erkrankung sind die entsprechenden Tage bei unverzüglichem Nachweis der Dienstunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nicht auf die Höhe des möglichen Sonderurlaubsanspruchs für die in § 11, § 12 Absatz 2 und § 13 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 4 genannten Tatbestände anzurechnen. § 13 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.