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Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten (Sonderurlaubsverordnung - SUVO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SUVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5-163
Normtyp: Rechtsverordnung

Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten
(Sonderurlaubsverordnung - SUVO)

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-5-163

Vom 29. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 796)

Geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1546)

Aufgrund des § 68 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet die Landesregierung:

Inhaltsübersicht§§
  
Teil 1 
Verfahrensvorschriften 
  
Geltungs- und Anwendungsbereich1
Verfahren2
Widerruf, Verlegung und Erkrankung3
Ersatz von Aufwendungen4
Fortzahlung der Besoldung5
  
Teil 2 
Einzeltatbestände 
  
Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten6
Sonderurlaub für Zwecke der Gefahrenabwehr und für humanitäre Zwecke7
Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke8
Sonderurlaub für Zwecke der militärischen Verteidigung sowie für politische, kirchliche und Selbsthilfezwecke9
Sonderurlaub für sportliche Zwecke10
Höchstdauer eines Sonderurlaubs nach den §§ 7 bis 1011
Sonderurlaub für gesundheitliche Zwecke12
Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen13
Sonderurlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes14
Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen15
Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit16
Sonderurlaub zur Übernahme einer Lehrtätigkeit an deutschen Auslandsschulen, Europaschulen oder im Nordschleswigschen Schuldienst17
Sonderurlaub für Angehörige des wissenschaftlichen Personals18
Sonderurlaub in besonderen Fällen19
Ausnahmen20
  
Teil 3 
Schlussvorschrift 
  
Inkrafttreten, Außerkrafttreten21