§ 66 StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht
III. – Bau- und Betriebsvorschriften → 3. – Andere Straßenfahrzeuge
§ 66 StVZO – Rückspiegel
1Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. 2Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche Maschinen.