§ 56 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Vollzug der Freiheitsstrafe → Siebter Titel – Gesundheitsfürsorge
§ 56 StVollzG – Allgemeine Regeln
(1) 1Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. 2§ 101 bleibt unberührt.
(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.