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§ 190 StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Vollzug weiterer freiheitsentziehender Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten, Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, Sozial- und Arbeitslosenversicherung, Schlussvorschriften → Siebter Titel – Sozial- und Arbeitslosenversicherung

Titel: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVollzG
Gliederungs-Nr.: 312-9-1
Normtyp: Gesetz

§ 190 StVollzG – Reichsversicherungsordnung

Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Nach § 163 wird die Überschrift "5a. Gefangene" und folgender § 163a eingefügt:

    "§ 163a

    1Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die im Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind.2Soweit sie nach diesem Gesetz als entgeltlich Beschäftigte gelten, gilt das für die jeweilige Vollzugsanstalt zuständige Land als Arbeitgeber." (1)

  2. 2.

    Nach § 165b wird folgender § 165c eingefügt:

    "§ 165c

    (1)1Als entgeltlich Beschäftigte im Sinne des § 165 Abs. 1 und 2 gelten auch Gefangene (§ 163a), die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten.2Voraussetzung für die Versicherungspflicht dieser Personen ist, dass sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme des § 165 Abs. 1 Nr. 3, des § 315a sowie des § 19 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes, des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und des § 49 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert sind.

    (2) Versicherungsfrei sind die in §§ 169, 172 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 173 und 174 genannten Personen, wenn und solange sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen beihilfeberechtigt sind.

    (3)1Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Familienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 befreit.2 § 173a Abs. 2 gilt.

    (4)1Der Bemessung der Beiträge und der Leistungen mit Ausnahme des Krankengeldes ist als Arbeitsentgelt ein Betrag in Höhe von 90 vom Hundert des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende im vorvergangenen Kalenderjahr zu Grunde zu legen.2Für den Kalendermonat ist ein Zwölftel und für den Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel dieses Betrages zu Grunde zu legen.

    (5)1Die nach Absatz 1 Versicherten gehören der Kasse an, bei der sie zuletzt Mitglied waren.2Hat eine Versicherung nicht bestanden, werden sie Mitglieder der Allgemeinen Ortskrankenkasse, in deren Bezirk Angehörige wohnen, für die Ansprüche nach § 205 auf Familienhilfe bestehen.3Sind solche Angehörige nicht vorhanden, werden sie Mitglieder der Allgemeinen Ortskrankenkasse, in deren Bezirk die für die jeweilige Vollzugsanstalt zuständige oberste Justizbehörde ihren Sitz hat." (1)

  3. 3.

    In § 189 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    "die Ausfallentschädigung nach § 45 des Strafvollzugsgesetzes steht dem Arbeitsentgelt gleich." (1)

  4. 4.

    In § 200c Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    "die Ausfallentschädigung nach § 45 des Strafvollzugsgesetzes steht dem Arbeitsentgelt gleich." (1)

  5. 5.

    § 216 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

    1. "1.

      solange und soweit der Versicherte als Gefangener Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz hat oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhält; Krankengeld ist jedoch zu gewähren und den Angehörigen auszuzahlen, wenn der Versicherte diese unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädigung überwiegend unterhalten hat,". (1)

  6. 6.

    § 381 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Für einen Versicherten, dessen monatliches Entgelt ein Zehntel der in der Rentenversicherung der Arbeiter für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze (§ 1385 Abs. 2) nicht übersteigt, für einen Versicherten, der ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet, für einen Versicherten nach § 165 Abs. 1 Nr. 2a und für einen Versicherten nach § 165c Abs. 1 trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein." (1)

  7. 7.

    In § 385 wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt:

    "(3b) Für die Versicherten nach § 165c Abs. 1 ist der Beitragssatz, der für versicherungspflichtige Mitglieder gilt, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben, auf die Hälfte zu ermäßigen." (1)

  8. 8.

    Der jetzige Wortlaut des § 393b wird Absatz 1; ihm wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann für die nach § 165c Abs. 1 Versicherten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben, die Zahlungsweise regeln und Ausnahmen von der Meldepflicht bestimmen." (1)

  9. 9.

    § 514 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die §§ 165c, 257a, 257b, 257c, 306 Abs. 2 und 3, §§ 311, 312 Abs. 2, § 313 Abs. 2, §§ 315a, 316, 317 Abs. 4 bis 6, § 381 Abs. 1 Satz 2, § 385 Abs. 3b und § 393b Abs. 2 gelten entsprechend." (1)

  10. 10.

    In § 520 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

    "für die nach § 165c Abs. 1 Versicherten hat er den Beitrag an die Ersatzkasse abzuführen." (1)

  11. 11.

    § 566 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:

    "1Hat sich der Unfall während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt § 561 Abs. 1 entsprechend. 2Für die Berechnung des Übergangsgeldes nach der Entlassung findet § 561 Abs. 3 entsprechende Anwendung, wenn es für den Berechtigten günstiger ist."

  12. 12.

    § 571 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

      "(2) Arbeitsentgelt und Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 43, 44 des Strafvollzugsgesetzes gelten nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 1."

    2. b)

      Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

  13. 13.

    Dem § 1227 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Als entgeltlich Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten auch Gefangene (§ 163a), die Arbeitsentgelt, Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 des Strafvollzugsgesetzes) erhalten, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig sind." (2)

  14. 14.

    Dem § 1236 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

    "Gefangenen (§ 163a) können sie gewährt werden, soweit die Belange des Vollzugs dem nicht entgegenstehen." (2)

  15. 15.

    Dem § 1240 wird folgender Satz 3 angefügt:

    "Der Anspruch von Gefangenen (§ 163a) auf Übergangsgeld ruht während der Dauer ihrer Unterbringung in der Vollzugsanstalt; Übergangsgeld ist jedoch zu gewähren und den Angehörigen auszuzahlen, wenn der Gefangene diese unmittelbar vor Beginn der Maßnahmen zur Rehabilitation von seinem Arbeitsentgelt oder seiner Ausfallentschädigung überwiegend unterhalten hat." (2)

  16. 16.

    In § 1255 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt:

    "(6a) Für Personen, die nach § 1227 Abs. 3 versichert sind, gilt als Arbeitsentgelt der nach § 165c Abs. 4 festgesetzte Betrag." (2)

  17. 17.

    § 1303 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.

    2. b)

      In Absatz 8 werden die Worte "§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8a" durch die Worte "§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8a und Abs. 3" ersetzt. (2)

  18. 18.

    § 1385 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 3 wird nach dem Buchstaben g der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe h angefügt:

      1. "h)

        bei Versicherten nach § 1227 Abs. 3 der nach § 185c Abs. 4 festgesetzte Betrag."

    2. b)

      In Absatz 4 wird nach dem Buchstaben g der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe h angefügt:

      1. "h)

        bei Versicherungspflicht nach § 1227 Abs. 3 vom Arbeitgeber allein."

    3. c)

      Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      "(6)1Der Arbeitgeber entrichtet für die Personen, die nach § 1227 Abs. 3 versichert sind, den Beitrag zusammen mit dem Beitrag zur Rentenversicherung der Angestellten in einem Gesamtbetrag.2Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine pauschale Berechnung des Gesamtbetrages vorschreiben sowie die Verteilung dieses Betrages auf die einzelnen Versicherungszweige und die Zahlungsweise regeln." (2)

(1) Red. Anm.:

Nach § 198 Absatz 3 wird § 190 Nummer 1 bis 10 durch besonderes Bundesgesetz an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt.

(2) Red. Anm.:

Nach § 198 Absatz 3 wird § 190 Nummer 13 bis 18 durch besonderes Bundesgesetz an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt.