Straßenverkehrsgesetz (StVG)
VIa. – Datenverarbeitung im Kraftfahrzeug
§ 63b StVG – Verordnungsermächtigungen
1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über
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die technische Ausgestaltung und den Ort des Speichermediums sowie die Art und Weise der Speicherung gemäß § 63a Absatz 1,
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den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a Absatz 1,
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Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs.
2Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten.
Zu § 63b: Eingefügt durch G vom 16. 6. 2017 (BGBl I S. 1648); geändert durch G vom 12. 7. 2021 (BGBl I S. 3091).