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§ 63b StVG
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Bundesrecht

VIa. – Datenverarbeitung im Kraftfahrzeug

Titel: Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVG
Gliederungs-Nr.: 9231-1
Normtyp: Gesetz

§ 63b StVG – Verordnungsermächtigungen

1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über

  1. 1.

    die technische Ausgestaltung und den Ort des Speichermediums sowie die Art und Weise der Speicherung gemäß § 63a Absatz 1,

  2. 2.

    den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63a Absatz 1,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs.

2Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten.

Zu § 63b: Eingefügt durch G vom 16. 6. 2017 (BGBl I S. 1648); geändert durch G vom 12. 7. 2021 (BGBl I S. 3091).