§ 68 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Neunter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 68 StrWG-MV – Entschädigungsfeststellungsverfahren (Übergangsvorschrift zu § 48 Absatz 2)
Das Entschädigungsfeststellungsverfahren kann unmittelbar durchgeführt werden, wenn das Bauvorhaben bereits abgeschlossen ist und dem Betroffenen oder seinem Rechtsvorgänger die Inanspruchnahme des Grundeigentums bekannt war, und er sie geduldet hat oder wenn seit der Inanspruchnahme mehr als fünf Jahre vergangen sind.