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§ 18b StrWG
Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Straßenbaulast und Eigentum

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: StrWG
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 18b StrWG – Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Straße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anliegerinnen und Anlieger sowie die Hinterliegerinnen und Hinterlieger zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem oder der Dritten vorher angekündigt werden.

(2) Entstehen dem oder der Dritten durch Handlungen nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines oder ihres Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen der Inhaberin oder des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen.