§ 38 StrlSchV
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Bundesrecht
Teil 2 – Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen → Kapitel 3 – Freigabe
§ 38 StrlSchV – Freigabe von Amts wegen
Ist kein Genehmigungsinhaber vorhanden, so kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen.