§ 178 StrlSchV
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Bundesrecht
Teil 5 – Expositionssituationsübergreifende Vorschriften → Kapitel 4 – Bestimmung von Sachverständigen
§ 178 StrlSchV – Erweiterung der Bestimmung
1Das Hinzukommen einer prüfenden Person in einer Sachverständigenorganisation oder die Erweiterung des Tätigkeitsumfangs des Einzelsachverständigen oder der prüfenden Person bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde. 2Dem Antrag auf Erweiterung sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.