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§ 162 StrlSchV
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Bundesrecht

Teil 4 – Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen → Kapitel 3 – Radioaktive Altlasten

Titel: Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrlSchV
Gliederungs-Nr.: 751-24-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 162 StrlSchV – Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus

(1) 1Bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus hat der Genehmigungsinhaber dafür zu sorgen, dass die von den Betriebsanlagen und Betriebsstätten ausgehenden Emissionen und Immissionen

  1. 1.

    überwacht werden und

  2. 2.

    der zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich mitgeteilt werden.

2Der Genehmigungsinhaber hat insbesondere ein Messprogramm zur Immissionsüberwachung aufzustellen.

(2) 1Die zuständige Behörde bestimmt Messstellen für die Emissions- und Immissionsüberwachung. 2Diese haben folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Kontrolle der vom Genehmigungsinhaber durchzuführenden Emissionsüberwachung,

  2. 2.

    Durchführung eines Messprogramms zur Immissionsüberwachung, das der Ergänzung und Kontrolle des vom Genehmigungsinhaber aufzustellenden Messprogramms dient.

(3) Die zuständige Behörde kann davon ausgehen, dass die nach Absatz 1 und 2 Satz 2 erforderlichen Maßnahmen zur Emissions- und Immissionsüberwachung getroffen sind, wenn der Emissions- und Immissionsüberwachung die Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkeiten (REI-Bergbau) zugrunde gelegt worden ist.

(4) § 103 Absatz 3 gilt entsprechend.

Zu § 162: Geändert durch V vom 10. 1. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 8) (16. 1. 2024).