§ 159 StrlSchV
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Bundesrecht
Teil 4 – Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen → Kapitel 2 – Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
§ 159 StrlSchV – Ermittlung der spezifischen Aktivität
Der Verpflichtete nach § 135 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hat zum Nachweis, dass der Referenzwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird,