§ 147 StrlSchV
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Bundesrecht
Kapitel 6 – Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten → Abschnitt 11 – Berechtigte Personen
§ 147 StrlSchV – Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde
1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in anderen Fällen als zur Anwendung am Menschen oder zur Anwendung am Tier in der Tierheilkunde nur solche Personen Röntgenstrahlung anwenden, die
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die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder
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auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwendungsfall erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen.
2Satz 1 gilt nicht für den Betrieb eines Vollschutzgerätes nach § 45 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes.