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§ 132 StrlSchV
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Bundesrecht

Abschnitt 8 – Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen → Unterabschnitt 2 – Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen

Titel: Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrlSchV
Gliederungs-Nr.: 751-24-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 132 StrlSchV – Aufgaben des Medizinphysik-Experten

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass ein Medizinphysik-Experte, wenn er nach § 131 hinzuzuziehen ist, die Verantwortung für die Dosimetrie von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden, übernimmt und insbesondere bei der Wahrnehmung der Optimierung des Strahlenschutzes und folgender Aufgaben mitwirkt:

  1. 1.

    Qualitätssicherung bei der Planung und Durchführung von Anwendungen radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen einschließlich der physikalisch-technischen Qualitätssicherung,

  2. 2.

    Auswahl der einzusetzenden Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen,

  3. 3.

    Überwachung der Exposition von Personen, an denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung angewendet werden,

  4. 4.

    Überwachung der Einhaltung der diagnostischen Referenzwerte,

  5. 5.

    Untersuchung von Vorkommnissen,

  6. 6.

    Durchführung der Risikobeurteilung für Behandlungen und

  7. 7.

    Unterweisung und Einweisung der bei der Anwendung tätigen Personen.

Zu § 132: Geändert durch V vom 10. 1. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 8) (16. 1. 2024).