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Anlage 9 StrlSchG
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrlSchG
Gliederungs-Nr.: 751-24
Normtyp: Gesetz

Anlage 9 StrlSchG – Radiologisch relevante mineralische Primärrohstoffe für die Herstellung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen 

(zu § 134 Absatz 1)

  1. 1.

    Saure magmatische Gesteine sowie daraus entstandene metamorphe und sedimentäre Gesteine,

  2. 2.

    Sedimentgestein mit hohem organischem Anteil wie Öl-, Kupfer- und Alaunschiefer,

  3. 3.

    Travertin.