§ 73 StrlSchG
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Bundesrecht
Teil 2 – Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen → Kapitel 4 – Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
§ 73 StrlSchG – Verordnungsermächtigung für den Erlass einer Strahlenschutzanweisung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass der Strahlenschutzverantwortliche eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen hat und welchen Inhalt die Strahlenschutzanweisung haben muss.