§ 58 StrlSchG
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Bundesrecht
Abschnitt 8 – Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität → Unterabschnitt 1 – Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität
§ 58 StrlSchG – Beendigung der angezeigten Tätigkeit
Wer eine nach § 56 Absatz 1 Satz 1 angezeigte Tätigkeit beendet oder derart verändert, dass eine Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 ergibt, dass die Körperdosis die Werte für die Einstufung als beruflich exponierte Person nicht mehr überschreiten kann, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.