§ 54 StrlSchG
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Bundesrecht
Kapitel 2 – Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung → Abschnitt 7 – Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung
§ 54 StrlSchG – Beendigung der angezeigten Tätigkeit
Wer eine nach § 50 Absatz 1 oder § 52 Absatz 1 angezeigte Tätigkeit beendet oder derart verändert, dass die effektive Dosis, die das fliegende oder raumfahrende Personal durch kosmische Strahlung erhält, 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht mehr überschreiten kann, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.