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§ 47 StrlSchG
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Schutz des Verbrauchers bei Zusatz radioaktiver Stoffe und Aktivierung; bauartzugelassene Vorrichtungen → Unterabschnitt 3 – Bauartzulassung

Titel: Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrlSchG
Gliederungs-Nr.: 751-24
Normtyp: Gesetz

§ 47 StrlSchG – Zulassungsschein

Wird die Bauart einer Vorrichtung nach § 45 zugelassen, so erteilt die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde einen Zulassungsschein. Der Zulassungsschein enthält die folgenden Angaben:

  1. 1.

    die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der bauartzugelassenen Vorrichtung,

  2. 2.

    den zugelassenen Gebrauch der bauartzugelassenen Vorrichtung,

  3. 3.

    die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienenden Ausrüstungen der bauartzugelassenen Vorrichtung,

  4. 4.

    inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristungen der Bauartzulassung,

  5. 5.

    das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die bauartzugelassene Vorrichtung zu versehen ist,

  6. 6.

    einen Hinweis auf die Pflichten des Inhabers der bauartzugelassenen Vorrichtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 5 und

  7. 7.

    bei einer Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, Anforderungen an die Rückführung der Vorrichtung an den Inhaber der Bauartzulassung oder an die Entsorgung der Vorrichtung nach der Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4 und 5.