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§ 171 StrlSchG
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Bundesrecht

Teil 5 – Expositionssituationsübergreifende Vorschriften → Kapitel 2 – Weitere Vorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrlSchG
Gliederungs-Nr.: 751-24
Normtyp: Gesetz

§ 171 StrlSchG – Verordnungsermächtigung für Vorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorgaben in Bezug auf einen zu führenden Strahlenpass festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden,

  1. 1.

    wann zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsatze ein Strahlenpass zu führen ist, welche Daten nach § 170 Absatz 2 und welche Daten zum Ergebnis der arztlichen Überwachungsuntersuchung eingetragen werden, welche Form der Strahlenpass hat, wie er zu registrieren oder seine Gültigkeit zu verlängern ist und wer Einträge vornehmen und die Inhalte verwenden darf,

  2. 2.

    unter welchen Bedingungen Strahlenpasse, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgestellt wurden, anerkannt werden,

  3. 3.

    unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen Strahlenpass vernichten darf.