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§ 158 StrlSchG
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Bundesrecht

Teil 4 – Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen → Kapitel 5 – Sonstige bestehende Expositionssituationen

Titel: Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StrlSchG
Gliederungs-Nr.: 751-24
Normtyp: Gesetz

§ 158 StrlSchG – Information

(1) Die zuständige Behörde

  1. 1.

    informiert die exponierte und potentiell exponierte Bevölkerung in regelmäßigen Abständen über mögliche Risiken durch die sonstige bestehende Expositionssituation sowie über die verfügbaren Maßnahmen zur Verringerung ihrer Exposition und

  2. 2.

    veröffentlicht Empfehlungen für das individuelle Verhalten oder Maßnahmen auf örtlicher Ebene und aktualisiert diese erforderlichenfalls.

(2) Die zuständige Behörde kann einen oder mehrere für die Expositionssituation Verantwortliche verpflichten, die vorgesehenen Informationen zur Verfügung zu stellen.