§ 50 StrG
Saarländisches Straßengesetz
Saarländisches Straßengesetz
Landesrecht Saarland
Dritter Teil – Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen → 1. Abschnitt – Gemeindestraßen
§ 50 StrG – Straßenbaulast für Gemeindestraßen
Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen innerhalb ihres Gemeindegebiets.