§ 21 StrG LSA
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Gemeingebrauch, Sondernutzungen und sonstige Nutzung
§ 21 StrG LSA – Gebühren für Sondernutzung
Für Sondernutzungen können gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 und § 50 Abs. 2 Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.