Gesetze

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§ 58 StrG
Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Teil – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen → 2. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Straßengesetz für Baden-Württemberg (Straßengesetz - StrG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: StrG
Gliederungs-Nr.: 9100
Normtyp: Gesetz

§ 58 StrG – Unterhaltung von Kreuzungen

Ist die Unterhaltung von Kreuzungen bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abweichend von § 31 Abs. 1 bis 5 geregelt, so tritt die Regelung in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem die Kreuzung nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in erheblichem Umfang geändert wird.