§ 146 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Elfter Abschnitt – Verteidigung
§ 146 StPO – Verbot der Mehrfachverteidigung
1Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. 2In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.
Zu § 146: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).