§ 110c StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften → Achter Abschnitt – Ermittlungsmaßnahmen
§ 110c StPO – Befugnisse des Verdeckten Ermittlers
1Verdeckte Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. 2Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. 3Im Übrigen richten sich die Befugnisse des Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften.
Zu § 110c: Eingefügt durch G vom 15. 7. 1992 (BGBl I S. 1302), geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).