§ 15 StiftG
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Saarländisches Stiftungsgesetz Gesetz Nr. 1168
Landesrecht Saarland
§ 15 StiftG – Bestellung von Mitgliedern der Stiftungsorgane
Soweit einem Stiftungsorgan die erforderlichen Mitglieder fehlen und nicht nach § 29 Bürgerliches Gesetzbuch zu verfahren ist, kann die Stiftungsbehörde sie in dringenden Fällen bestellen. Die Bestellung ist auf die erforderliche Dauer zu befristen.