§ 13 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen
Erster Teil – Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft
§ 13 StGHG
(1) Beim Staatsgerichtshof und bei der Landesanwaltschaft bestehen Geschäftsstellen.
(2) Die erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellt das Ministerium der Justiz zur Verfügung.
(3) 1Die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führt das Ministerium der Justiz unter Wahrung der Belange des Staatsgerichtshofs und im Benehmen mit dessen Präsidentin oder Präsidenten. 2Die alleinige Befugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsgerichtshofs, den zur Verfügung gestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Staatsgerichtshof Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.
(4) Abs. 3 gilt für die Landesanwaltschaft entsprechend.