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§ 12 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 12 StGHG

(1) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft können auf Antrag des Landtags ihres Amtes durch Urteil des Staatsgerichtshofes enthoben werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben dauernd unfähig geworden sind oder schuldhaft ihre Amtspflichten so schwer verletzt haben, dass ihr weiteres Verbleiben im Amt mit dem Ansehen des Staatsgerichtshofes nicht mehr vereinbar ist.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofes stellt dem betroffenen Mitglied eine beglaubigte Abschrift des Antrages zu.

(3) 1Darüber, ob das betroffene Mitglied seines Amtes vorläufig zu entheben ist, entscheidet der Staatsgerichtshof. 2An Stelle des betroffenen Mitglieds wirkt das stellvertretende Mitglied mit.

(4) Der Staatsgerichtshof erkennt für Recht, dass der Antrag als unbegründet zu verwerfen oder dass das betroffene Mitglied des Amtes enthoben ist; gehört das betroffene Mitglied dem Staatsgerichtshof nicht mehr an, stellt dieser fest, dass es seine Amtspflichten schuldhaft so schwer verletzt hat, dass sein weiteres Verbleiben im Amt mit dem Ansehen des Staatsgerichtshofes nicht mehr vereinbar gewesen wäre.

(5) 1Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 16 bis 18, § 20 Abs. 1 und 2, §§ 22 und 23, § 28 Abs. 1, 5, 7 und 8, §§ 29, 31 bis 33 und 35 entsprechend anzuwenden; § 32 Abs. 1 findet im Falle der Dienstunfähigkeit keine Anwendung. 2Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied der Landesanwaltschaft, beschließt der Landtag zugleich, wer seinen Antrag vor dem Staatsgerichtshof vertritt.