§ 16 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen
Teil 2 – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 16 StGHG
Der Staatsgerichtshof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten. Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt; hierfür finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Der Präsident kann bestimmen, dass die mündliche Verhandlung in einer Tonbandaufnahme festgehalten wird.