§ 7 StAG
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Bundesrecht
§ 7 StAG
Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.