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§ 7 StAG
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Bundesrecht
Titel: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StAG
Gliederungs-Nr.: 102-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 StAG

Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.