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§ 5a SpruchG
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SpruchG
Gliederungs-Nr.: 315-23
Normtyp: Gesetz

§ 5a SpruchG – Vertretung durch einen Rechtsanwalt

1Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. 2Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 3Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden.

Zu § 5a: Eingefügt durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023).