§ 66 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Das Recht der Polizei → Fünfter Abschnitt – Polizeiverordnungen
§ 66 SPolG – Geltungsdauer
Polizeiverordnungen sollen eine Beschränkung hinsichtlich ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über zwanzig Jahre hinaus erstreckt werden. Polizeiverordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten zwanzig Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.