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§ 11 SPolG
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Befugnisse → Erster Unterabschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPolG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SPolG – Befragung, Vorladung

(1) Die Polizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben machen kann. Eine Auskunftspflicht besteht nur, soweit die Angaben der oder des Betroffenen zur Abwehr einer Gefahr erforderlich sind. § 136a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Die oder der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihr oder ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Zur Verweigerung der Auskunft sind ferner die in §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung genannten Personen nach Maßgabe dieser Vorschriften berechtigt. Die oder der Auskunftspflichtige ist über ihr oder sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(2) Die Polizei kann eine Person vorladen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen,

  2. 2.

    das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen oder einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung erforderlich ist.

(3) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der oder des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

(4) Leistet eine Betroffene oder ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

  1. 1.

    wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind,

  2. 2.

    zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen oder einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung.